Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/42#abs-1 (1) Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
| Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
| Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber: | 0,03 mg/m³, |
| Kohlenmonoxid: | 250 mg/m³, |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/42#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/42#abs-3 (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/42#abs-4 (4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.